BEHANDLUNGSABLAUF
zum 1.07.2021 wurde das Versorgungskonzept der Parodontitisbehandlung zu Gunsten der Patient*innen erneuert. Wird nach einer eingehenden Untersuchung eine Parodontitis diagnostiziert sollte zunächst eine professionelle Zahnreinigung durchgeführt werden. In dieser Sitzung wird Ihre Mundhygiene analysiert, anhand praktischer Anweisung zeigen wir Ihnen wie Sie diese verbessern können, anschließend wird die professionelle Zahnreinigung durchgeführt.
Nach zwei Wochen wird erneut eine Untersuchung mit Ausführlichem parodontalen Basisbefund, Diagnose, Prognose und Therapieplanung durchgeführt. Gegebenenfalls stellen wir in dieser Sitzung den Antrag auf eine Parodontitis-Behandlung an die Krankenkasse. Die Taschentiefen werden gemessen, es wird, insofern noch nicht vorhanden, ein großes Röntgenbild (Panorama-Aufnahme) hergestellt, Grad und Stadium ihrer PA-Erkrankung werden ermittelt.
Sollten konservierende oder chirurgische Maßnahmen, also Füllungen, Wuzelbehandlungen, Extraktionen etc. anstehen, sollten diese unbedingt in der Zwischenzeit durchgeführt werden.
Nach Genehmigung des Antrags durch Ihre Krankenkasse erhalten Sie zuerst eine weitere Mundhygiene Unterweisung, im Anschluss findet ein Gespräch über Therapiealternativen, Konsequenzen bei einem Nicht-Antreten der Behandlung, Empfehlungen zu exogenen und endogenen Faktoren etc. statt.
Danach sollte der Termin für die Parodontitis-Behandlung (AIT) gemacht werden.
Drei bis sechs Monate nach Durchführung der Behandlung wird eine Befundevaluation (BEV) erstellt und es findet ein ärztliches Gespräch statt.
Im Falle weiter bestehenden tiefen Taschen wird ein chirurgischer Eingriff erforderlich werden. Drei bis sechs Monate nach dem chirurgischen Eingriff findet eine erneute Reevaluation (BEV) mit ärztlichem Gespräch statt.
In diesem klären wir Sie über Folgendes auf:
- UPT (unterstützende Parodontitis-Therapie)
- Entstehende Kosten
- Remotivierung und erneute Mundhygiene-Unterweisung
Wenn nach drei bis sechs Monaten nach der AIT stabile Verhältnisse erreicht wurden, beginnt die UPT. Diese ist aus folgenden Elementen aufgebaut:
a) Mundhygienekontrolle
b) Mundhygieneunterweisung (soweit erforderlich)
c) Supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen, je Zahn
d) Messung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen
e) Subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr, je einwurzeligem Zahn
f) Subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr, je mehrwurzeligem Zahn
g) Untersuchung des Parodontalzustands (Sondierungstiefen und die Sondierungsblutung, die Zahnlockerung, den Furkationsbefall, den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter)). Ab Beginn des zweiten Kalenderjahres einmal im Kalenderjahr
Die erhobenen Befunddaten werden mit den Befunddaten der Untersuchung nach Nr. BEV oder nach Nr. UPT d verglichen.
Je nach Grad erhalten Sie die von der Krankenkasse unterstütze UPT ein-, zwei- oder dreimal im Jahr für zwei Jahre:
Grad A – einmal im Kalenderjahr mit Mindestabstand von 10 Monaten
Grad B – zweimal im Kalenderjahr mit Mindestabstand von 5 Monaten
Grad C – dreimal im Kalenderjahr mit Mindestabstand von 3 Monaten
Zeitrahmen: Die Maßnahmen nach Nrn. UPT a bis g sollen für einen Zeitraum von zwei Jahren regelmäßig erbracht werden. Der Zwei-Jahres-Zeitraum der UPT beginnt am Tag der Erbringung der ersten UPT-Leistung. Soweit über diesen Zeitraum hinaus eine Verlängerung der UPT-Maßnahmen zahnmedizinisch erforderlich ist, bedarf diese Verlängerung, die in der Regel nicht länger als sechs Monate sein darf, einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse (§ 13 Abs. 4 PAR-RL)
Für weitere Informationen wenden Sie sich gerne an uns oder besuchen Sie die Website der KZBV: PAR-Versorgungskonzept